| Präambel
1. Die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils Travemünde
wünschen sich seit langem die Einrichtung eines Ortsbeirats
im Sinne von § 47 b der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein. Zu ihrem tiefsten Bedauern hat die Lübecker
Bürgerschaft noch immer nicht die Voraussetzungen zur Bildung
eines Ortsbeirats für Travemünde geschaffen.
2. Der Ortsverband Travemünde der CDU und der Ortsverein
Travemünde der SPD haben deshalb vereinbart, für die
Zeit bis zur Einrichtung eines Ortsbeirats und als dessen Vorstufe
einen Ortsrat zu bilden. Der Ortsrat gibt sich folgende Geschäftsordnung:
§
1 Aufgaben des Ortsrats
1. Der Ortsrat soll das Interesse der Bürgerinnen und Bürger
für die ortsteilbezogenen Aufgaben und Probleme wecken und
schärfen, deren Anregungen aufgreifen und bündeln und
selber Anregungen geben. Er soll aber auch die Verbindung und
das Zugehörigkeitsgefühl der Travemünder Bürgerinnen
und Bürger zur Hansestadt Lübeck als Ganzes stärken.
Seine Stellung ist die einer Schaltstelle zwischen der Bevölkerung
des Ortsteils und der Bürgerschaft und Verwaltung der Hansestadt
Lübeck.
2. Der Ortsrat fördert und organisiert die Initiative der
Bürgerinnen und Bürger und trägt die örtlichen
Probleme an die Bürgerschaft, deren Ausschüsse und
die Verwaltung heran.
3. Die Mitglieder des Ortsrats verpflichten sich, dem Wohle
ihres Ortsteils Travemünde und seiner Einwohner und Einwohnerinnen
zu dienen und gleichzeitig dem Gemeinwohl der
Hansestadt Lübeck Rechnung zu tragen. Sie streben nicht
nach persönlichem Vorteil und üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
§
2 Anträge des Ortsrats
1. Der Ortsrat wird in Angelegenheiten, die den Ortsteil Travemünde
betreffen, Anträge an die Bürgerschaft und deren Ausschüsse
sowie an die Verwaltung richten. Er erwartet, daß er von
diesen Gremien jederzeit gehört wird und daß seine
Anträge in deren Beratung einfließen.
2. Die dem Ortsrat angehörenden Bürgerschaftsmitglieder
werden die vom Ortsrat beschlossenen Anträge in ihre Fraktionen
einbringen.
§
3 Zusammensetzung des Ortsrats
1. Der Ortsrat besteht aus Mitgliedern der Bürgerschaft
und aus anderen Bürgerinnen und Bürgern Travemündes.
2. Der Ortsrat besteht aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern,
die nicht zugleich Mitglieder der Bürgerschaft sind. Eine
dem prozentualen Ergebnis der jeweils letzten Kommunalwahl im
Wahlkreis 27 sowie in den Wahlbezirken 915, 1003 und 1004 des
Wahlkreises 26 entsprechende Anzahl von Mitgliedern wird - in
Ermangelung eines übergeordneten Wahlgremiums - von den örtlichen
Gliederungen der Parteien, die in den vorgenannten Wahlbezirken
einen 5% übersteigenden Stimmenanteil erzielt haben, entsprechend
der in der jeweiligen Partei geltenden Wahlordnung gewählt.
Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlensystem.
3. Zusätzlich können Ersatzmitglieder gewählt
werden, die im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes nach der
durch das Wahlergebnis bestimmten Reihenfolge herangezogen werden.
Die Zahl der von jeder Partei gewählten Ersatzmitglieder
darf die Anzahl der ständigen Mitglieder nicht übersteigen.
4. Die Mitglieder des Ortsrats müssen zur Lübecker
Bürgerschaft wählbar sein und ihren Hauptwohnsitz im
Wahlkreis 27 oder in den Wahlbezirken 915, 1003 oder 1004 des
Wahlkreises 26 haben.
5. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Ortsrat
diejenigen Mitglieder der Bürgerschaft an, die ihren Hauptwohnsitz
im Wahlkreis 27 oder in den Wahlbezirken 915, 1003 oder 1004
des Wahlkreises 26 haben und bei der letzten Bürgerschaftswahl
Kandidaten im Wahlkreis 26 oder 27 waren.
§
4 Vorstand und Geschäftsordnung
1. Der Ortsrat wählt eines seiner stimmberechtigten Mitglieder
zur/ zum Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
Letztere vertreten die/den Vorsitzende/n in allen Fällen
der Verhinderung. Die/der Vorsitzende und die/ der 1. stellvertretende
Vorsitzende sollen verschiedenen Parteien angehören. Gewählt
ist jeweils, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder des Ortsrats oder in einem weiteren Wahlgang die
meisten Stimmen, mindestens jedoch die Mehrheit der Stimmen der
Anwesenden, erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
2. Die Wahl der/ des Vorsitzenden leitet ein Bürgerschaftsmitglied
der stärksten im Ortsrat vertretenden Partei, im Falle der
Verhinderung ein Bürgerschaftsmitglied der nächststärksten
Partei.
3. In der konstituierenden Sitzung läßt die/ der
Vorsitzende den Ortsrat zunächst über seine Geschäftsordnung
beschließen, die mit Verkündung des Beschlusses in
Kraft tritt, und führt sodann die weiteren Wahlen durch.
4. Die/ der Vorsitzende und die Vertreter/innen bilden den Geschäftsführenden
Vorstand zur Führung der laufenden Geschäfte zwischen
den Sitzungen.
5. Der Ortsrat kann Vorsitzende und weitere Vorstandsmitglieder
abberufen. Über die Abberufung kann nur in einer Sitzung
entschieden werden, die mit diesem Tagungsordnungspunkt anberaumt
worden ist. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder.
6. Änderungen der beschlossenen Geschäftsordnung können
nur in einer entspr. Abs. 5 anberaumten Sitzung beschlossen werden.
Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Ortsrats.
§
5 Verhandlungen und Beschlüsse
1. Der Ortsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen.
2. Der Ortsrat tagt mindestens sechsmal im Jahr.
3. Die/ der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Ortsrats
durch Brief, Fax oder e-mail unter Angabe von Ort und Stunde
der Sitzung und vorläufiger Tagesordnung ein. Zwischen Einladung
und Sitzung soll eine Woche liegen. Über die Anberaumung
einer Sitzung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Eine Sitzung ist anzuberaumen, wenn dies von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder des Ortsrats oder gemeinsam von
den dem Ortsrat angehörenden Bürgerschaftsmitgliedern
verlangt wird. Der Ortsrat kann auch in seiner Sitzung Ort, Stunde
und Tagesordnung weiterer Sitzungen beschließen.
4. Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck und die
Senatoren sowie die dem Ortsrat nicht gemäß § 3
Abs. 5 angehörenden Mitglieder der Bürgerschaft können
an den Sitzungen des Ortsrats teilnehmen. Ihnen soll auf Verlangen
das Wort erteilt werden. Dem Büro der Bürgerschaft
und dem Büro des Bürgermeisters werden Ort und Stunde
und Tagesordnung der Sitzungen entsprechend Abs. 3 Satz 1 vorab
mitgeteilt.
5. Der Ortsrat kann andere Personen, die ihn zu Themen der Tagesordnung
informieren oder beraten können oder die sich mit Anträgen
oder Anregungen an den Ortsrat gewandt haben, zu seinen Sitzungen
einladen.
6. Der Ortsrat tagt öffentlich. Ort und Stunde der Sitzungen
sollen nach Möglichkeit öffentlich bekannt gemacht
werden. Die/ der Vorsitzende leitet die Versammlung, erteilt
den Mitgliedern auf Verlangen das Wort und kann auch Wortmeldungen
aus dem Publikum zulassen. Personen aus dem Publikum, die sich
ungebührlich betragen, können von der Versammlung ausgeschlossen
werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Sitzungsleitung
entscheidet der Ortsrat durch Beschluß.
7. Sofern der öffentlichen Erörterung einzelner Themen
triftige Gründe entgegenstehen, kann der Ortsrat beschließen,
hierüber unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu
verhandeln.
§
6 Amtszeit der Ortsratsmitglieder
1. Stimmberechtigte Mitglieder scheiden aus dem Ortsrat aus,
wenn das Mitglied den Hauptwohnsitz in Travemünde aufgegeben
hat oder gegenüber der/dem Vorsitzenden des Ortsrats schriftlich
seinen Austritt aus dem Ortsrat erklärt hat. Die entsendenden
Parteien sind berechtigt, die von ihnen entsandten Mitglieder
nach dem in der jeweiligen Partei geltenden Verfahren abzuberufen
, wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Scheidet ein
stimmberechtigtes Mitglied aus dem Ortsrat aus, wird von der
Partei, die dieses Mitglied für den Ortsrat benannt hat,
ein neues Mitglied gewählt.
2. Die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 5 scheiden
aus dem Ortsrat aus, wenn ihre Mitgliedschaft in der Lübecker
Bürgerschaft endet. Scheidet das einzige Bürgerschaftsmitglied
einer Partei aus, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5
erfüllt, können die dem Ortsrat angehörenden Mitglieder
seiner Partei ein anderes Bürgerschaftsmitglied nachwählen,
das nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 erfüllen
muß.
3. Solange ein Ortsbeirat nach § 47 b der Gemeindeordnung
nicht gebildet ist, werden die Mitglieder des Ortsrats nach jeder
Kommunalwahl entsprechend § 4 neu gewählt.
Der Ortsrat in seiner neuen Zusammensetzung soll innerhalb eines
Monats zusammentreten.
§
7 Auflösung des Ortsrats
Mit dem Zusammentreten eines nach § 47 b der Gemeindeordnung
von der Bürgerschaft gewählten Ortsbeirats ist der
Ortsrat aufgelöst.
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