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Termine

Nächste Sitzung:
9.06.2010
19.00 Uhr
Gesellschaftshaus
(2. Mittwoch im Monat)

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Geschäftsordnung des Ortsrates Lübeck-Travemünde

Präambel

1. Die Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils Travemünde wünschen sich seit langem die Einrichtung eines Ortsbeirats im Sinne von § 47 b der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein. Zu ihrem tiefsten Bedauern hat die Lübecker Bürgerschaft noch immer nicht die Voraussetzungen zur Bildung eines Ortsbeirats für Travemünde geschaffen.

2. Der Ortsverband Travemünde der CDU und der Ortsverein Travemünde der SPD haben deshalb vereinbart, für die Zeit bis zur Einrichtung eines Ortsbeirats und als dessen Vorstufe einen Ortsrat zu bilden. Der Ortsrat gibt sich folgende Geschäftsordnung:


§ 1 Aufgaben des Ortsrats

1. Der Ortsrat soll das Interesse der Bürgerinnen und Bürger für die ortsteilbezogenen Aufgaben und Probleme wecken und schärfen, deren Anregungen aufgreifen und bündeln und selber Anregungen geben. Er soll aber auch die Verbindung und das Zugehörigkeitsgefühl der Travemünder Bürgerinnen und Bürger zur Hansestadt Lübeck als Ganzes stärken. Seine Stellung ist die einer Schaltstelle zwischen der Bevölkerung des Ortsteils und der Bürgerschaft und Verwaltung der Hansestadt Lübeck.

2. Der Ortsrat fördert und organisiert die Initiative der Bürgerinnen und Bürger und trägt die örtlichen Probleme an die Bürgerschaft, deren Ausschüsse und die Verwaltung heran.

3. Die Mitglieder des Ortsrats verpflichten sich, dem Wohle ihres Ortsteils Travemünde und seiner Einwohner und Einwohnerinnen zu dienen und gleichzeitig dem Gemeinwohl der
Hansestadt Lübeck Rechnung zu tragen. Sie streben nicht nach persönlichem Vorteil und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.


§ 2 Anträge des Ortsrats

1. Der Ortsrat wird in Angelegenheiten, die den Ortsteil Travemünde betreffen, Anträge an die Bürgerschaft und deren Ausschüsse sowie an die Verwaltung richten. Er erwartet, daß er von diesen Gremien jederzeit gehört wird und daß seine Anträge in deren Beratung einfließen.

2. Die dem Ortsrat angehörenden Bürgerschaftsmitglieder werden die vom Ortsrat beschlossenen Anträge in ihre Fraktionen einbringen.


§ 3 Zusammensetzung des Ortsrats

1. Der Ortsrat besteht aus Mitgliedern der Bürgerschaft und aus anderen Bürgerinnen und Bürgern Travemündes.

2. Der Ortsrat besteht aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglieder der Bürgerschaft sind. Eine dem prozentualen Ergebnis der jeweils letzten Kommunalwahl im Wahlkreis 27 sowie in den Wahlbezirken 915, 1003 und 1004 des Wahlkreises 26 entsprechende Anzahl von Mitgliedern wird - in Ermangelung eines übergeordneten Wahlgremiums - von den örtlichen Gliederungen der Parteien, die in den vorgenannten Wahlbezirken einen 5% übersteigenden Stimmenanteil erzielt haben, entsprechend der in der jeweiligen Partei geltenden Wahlordnung gewählt. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlensystem.

3. Zusätzlich können Ersatzmitglieder gewählt werden, die im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes nach der durch das Wahlergebnis bestimmten Reihenfolge herangezogen werden. Die Zahl der von jeder Partei gewählten Ersatzmitglieder darf die Anzahl der ständigen Mitglieder nicht übersteigen.

4. Die Mitglieder des Ortsrats müssen zur Lübecker Bürgerschaft wählbar sein und ihren Hauptwohnsitz im Wahlkreis 27 oder in den Wahlbezirken 915, 1003 oder 1004 des Wahlkreises 26 haben.

5. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Ortsrat diejenigen Mitglieder der Bürgerschaft an, die ihren Hauptwohnsitz im Wahlkreis 27 oder in den Wahlbezirken 915, 1003 oder 1004 des Wahlkreises 26 haben und bei der letzten Bürgerschaftswahl Kandidaten im Wahlkreis 26 oder 27 waren.


§ 4 Vorstand und Geschäftsordnung

1. Der Ortsrat wählt eines seiner stimmberechtigten Mitglieder zur/ zum Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Letztere vertreten die/den Vorsitzende/n in allen Fällen der Verhinderung. Die/der Vorsitzende und die/ der 1. stellvertretende Vorsitzende sollen verschiedenen Parteien angehören. Gewählt ist jeweils, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ortsrats oder in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens jedoch die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2. Die Wahl der/ des Vorsitzenden leitet ein Bürgerschaftsmitglied der stärksten im Ortsrat vertretenden Partei, im Falle der Verhinderung ein Bürgerschaftsmitglied der nächststärksten Partei.

3. In der konstituierenden Sitzung läßt die/ der Vorsitzende den Ortsrat zunächst über seine Geschäftsordnung beschließen, die mit Verkündung des Beschlusses in Kraft tritt, und führt sodann die weiteren Wahlen durch.

4. Die/ der Vorsitzende und die Vertreter/innen bilden den Geschäftsführenden Vorstand zur Führung der laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen.

5. Der Ortsrat kann Vorsitzende und weitere Vorstandsmitglieder abberufen. Über die Abberufung kann nur in einer Sitzung entschieden werden, die mit diesem Tagungsordnungspunkt anberaumt worden ist. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

6. Änderungen der beschlossenen Geschäftsordnung können nur in einer entspr. Abs. 5 anberaumten Sitzung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Ortsrats.


§ 5 Verhandlungen und Beschlüsse

1. Der Ortsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen.

2. Der Ortsrat tagt mindestens sechsmal im Jahr.

3. Die/ der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Ortsrats durch Brief, Fax oder e-mail unter Angabe von Ort und Stunde der Sitzung und vorläufiger Tagesordnung ein. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Woche liegen. Über die Anberaumung einer Sitzung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Eine Sitzung ist anzuberaumen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Ortsrats oder gemeinsam von den dem Ortsrat angehörenden Bürgerschaftsmitgliedern verlangt wird. Der Ortsrat kann auch in seiner Sitzung Ort, Stunde und Tagesordnung weiterer Sitzungen beschließen.

4. Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck und die Senatoren sowie die dem Ortsrat nicht gemäß § 3 Abs. 5 angehörenden Mitglieder der Bürgerschaft können an den Sitzungen des Ortsrats teilnehmen. Ihnen soll auf Verlangen das Wort erteilt werden. Dem Büro der Bürgerschaft und dem Büro des Bürgermeisters werden Ort und Stunde und Tagesordnung der Sitzungen entsprechend Abs. 3 Satz 1 vorab mitgeteilt.

5. Der Ortsrat kann andere Personen, die ihn zu Themen der Tagesordnung informieren oder beraten können oder die sich mit Anträgen oder Anregungen an den Ortsrat gewandt haben, zu seinen Sitzungen einladen.

6. Der Ortsrat tagt öffentlich. Ort und Stunde der Sitzungen sollen nach Möglichkeit öffentlich bekannt gemacht werden. Die/ der Vorsitzende leitet die Versammlung, erteilt den Mitgliedern auf Verlangen das Wort und kann auch Wortmeldungen aus dem Publikum zulassen. Personen aus dem Publikum, die sich ungebührlich betragen, können von der Versammlung ausgeschlossen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Sitzungsleitung entscheidet der Ortsrat durch Beschluß.

7. Sofern der öffentlichen Erörterung einzelner Themen triftige Gründe entgegenstehen, kann der Ortsrat beschließen, hierüber unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu verhandeln.


§ 6 Amtszeit der Ortsratsmitglieder

1. Stimmberechtigte Mitglieder scheiden aus dem Ortsrat aus, wenn das Mitglied den Hauptwohnsitz in Travemünde aufgegeben hat oder gegenüber der/dem Vorsitzenden des Ortsrats schriftlich seinen Austritt aus dem Ortsrat erklärt hat. Die entsendenden Parteien sind berechtigt, die von ihnen entsandten Mitglieder nach dem in der jeweiligen Partei geltenden Verfahren abzuberufen , wenn es hierfür triftige Gründe gibt. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied aus dem Ortsrat aus, wird von der Partei, die dieses Mitglied für den Ortsrat benannt hat, ein neues Mitglied gewählt.

2. Die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 5 scheiden aus dem Ortsrat aus, wenn ihre Mitgliedschaft in der Lübecker Bürgerschaft endet. Scheidet das einzige Bürgerschaftsmitglied einer Partei aus, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 erfüllt, können die dem Ortsrat angehörenden Mitglieder seiner Partei ein anderes Bürgerschaftsmitglied nachwählen, das nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 erfüllen muß.

3. Solange ein Ortsbeirat nach § 47 b der Gemeindeordnung nicht gebildet ist, werden die Mitglieder des Ortsrats nach jeder Kommunalwahl entsprechend § 4 neu gewählt.
Der Ortsrat in seiner neuen Zusammensetzung soll innerhalb eines Monats zusammentreten.


§ 7 Auflösung des Ortsrats

Mit dem Zusammentreten eines nach § 47 b der Gemeindeordnung von der Bürgerschaft gewählten Ortsbeirats ist der Ortsrat aufgelöst.

Die "Khersones"